AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen der BM-tech GmbH

(Stand 04.02.2015)

Abschnitt I: Allgemeine Bedingungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der BM-tech GmbH (im Folgenden: „BM-tech“ genannt) mit deren Vertragspartner und regeln die Erbringung der durch Einzelverträge näher bestimmten Leistungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge von BM-tech mit Unternehmen im Sinn des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

(2) Die Erbringung der durch Einzelverträge näher bestimmten Leistungen erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind wesentlicher Bestandteil der Einzelverträge und gelten durch Auftragserteilung als anerkannt. Sie gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für zukünftige Verträge. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt BM-tech nicht an, es sei denn, BM-tech hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn BM-tech in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners Leistungen erbringt oder Zahlungen annimmt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss; Vertragsgegenstand

(1) Angebote von BM-tech sind stets freibleibend und unverbindlich.

(2) Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung des Angebotes von BM-tech und dessen Vertragspartner, dem Ausfüllen einer Service Order (online oder in Papierform), bzw. mit Zugang einer Auftragsbestätigung bei BM-tech zustande.

(3) Gegenstand ist die in den Einzelverträgen vereinbarte Tätigkeit.

(4) Im Bereich Qualitätsprüfung und Nacharbeit werden dem Auftraggeber täglich Berichte per Mail zugestellt, die vom Auftraggeber zu prüfen sind. Wird bis zu einer Frist von einem Werktag dem Bericht nicht widersprochen, so gilt er als angenommen.

§ 3 Mitwirkungspflichten

Der Vertragspartner von BM-tech stellt sicher, dass alle für die Durchführung des Einzelvertrages erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und für BM-tech kostenlos erbracht werden. Zu den Mitwirkungspflichten des Vertragspartners gehören insbesondere

–  vor Beginn der Durchführung des Einzelvertrages einen oder mehrere verantwortliche/entscheidungsbefugte Ansprechpartner zu benennen, die den Mitarbeitern von BM-tech zur Verfügung stehen und ermächtigt sind, für den Vertragspartner bindende Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Durchführung des Einzelvertrages notwendig sind

–  die Beschaffung der für die Abwicklung des Einzelvertrages erforderlichen Informationen und/oder Unterlagen, insbesondere die Informationen über alle zur Durchführung der Serviceleistungen notwendigen technischen Daten und Tatsachen bzgl. Hard- und Software

–  den Mitarbeitern von BM-tech für die Abwicklung des Einzelvertrages den Zugang zu den erforderlichen Räumlichkeiten und Unternehmenseinrichtungen zu gewähren

–  den Mitarbeitern von BM-tech die für die Durchführung des Einzelvertrages notwendige technische Infrastruktur, insbesondere auch Hardware- und Software-Kapazitäten zur Verfügung zu stellen

–  eine Sicherungskopie über die gespeicherten Daten zur Sicherung und zum Rückgriff zu erstellen.

–  Soweit BM-tech die Durchführung des Einzelvertrages nach Anweisung des Vertragspartners bei einem Dritten erbringen soll, stellt der Vertragspartner sicher, dass der Dritte die Mitwirkungspflichten erfüllt.

§ 4 Lieferzeit, Lieferumfang

(1) Von BM-tech angegebene Liefer- und Leistungszeitangaben sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Liefer- und Leistungszeitangaben stehen außerdem unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von BM-tech sowie der Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Vertragspartners gemäß § 3 dieser Bestimmungen.

(2) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und/oder außergewöhnlicher Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von BM-tech liegen und die eine Liefer- bzw. Leistungsverzögerung zur Folge haben, verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungszeit in angemessenem Umfang. Zu den Ereignissen gehören insbesondere Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrungen, Feuer, Überschwemmungen sowie andere nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, auch bei den Zulieferern von BM-tech. BM-tech wird dies dem Vertragspartner unverzüglich mitteilen.

(3) BM-tech ist zu Teillieferungen und Teilleistungen sowie zur entsprechenden Verrechnung jederzeit berechtigt, soweit dies dem Vertragspartner zumutbar ist. Vertraglich vereinbarte Liefer- und Leistungszeitangaben für die gesamte Lieferung nach Maßgabe von Absatz 1 bleiben hiervon unberührt.

§ 5 Vergütung/Fälligkeit

(1) Es gelten die in den jeweiligen Einzelverträgen vereinbarten Vergütungen. Ist eine solche Vereinbarung in den Einzelverträgen nicht getroffen worden, gilt die übliche Vergütung als vereinbart.

(2) Alle Preise verstehen sich in EURO und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wurde.

(4) BM-tech ist berechtigt, Zahlungen des Vertragspartners zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist BM-tech berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(5) BM-tech kann die Erbringung von Lieferungen und Leistungen verweigern, wenn nach Vertragsabschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit erkennbar wird, insbesondere durch Zahlungsverzug. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Vertragspartner die Gegenleistung bewirkt, Vorauszahlung oder Sicherheit leistet. BM-tech kann von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten, wenn die Gegenleistung, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht erbracht wurden.

(6) Soweit die Durchführung des Einzelvertrages nach Anweisung des Vertragspartners bei einem Dritten zu erbringen, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, bei Zahlungsverzögerung, Zahlungsausfall oder Insolvenz des Dritten seine Vergütung gegenüber BM-tech zurückzubehalten. Gleiches gilt für den Fall, dass der Dritte gegenüber dem Vertragspartner von BM-tech Ansprüche jeglicher Art, insbesondere Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche geltend macht und/oder seine Zahlung zurückbehält und/oder mindert und/oder den Rücktritt vom Vertrag erklärt.

(7) BM-tech ist berechtigt Ansprüche die sich aus der Geschäftsbeziehung ergeben abzutreten.

§ 6 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

(1) Ein Recht auf Aufrechnung steht dem Vertragspartner nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind oder von BM-tech anerkannt wurden.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur ausüben, soweit seine Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren.

§ 7 Haftung

(1) Die Ansprüche des Vertragspartners auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruches nach vorliegender Klausel.

(2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von BM-tech oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BM-tech beruhen, haftet BM-tech unbeschränkt.

(3) Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet BM-tech unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein einer evtl. garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet BM-tech nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Absatz 4 dieser Haftungsklausel.

(4) Für leichte Fahrlässigkeit haftet BM-tech nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.

(5) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von BM-tech.

(7) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 8 Geheimhaltung

Beide Parteien werden die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen, als solche gekennzeichneten oder offensichtlich erkennbaren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich behandeln. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen.

§ 9 Datenschutz

Informationen sowie personenbezogene Daten der Parteien werden vertraulich behandelt und nur soweit abgespeichert, verarbeitet, genutzt und an Dritte weitergegeben, wie dies im Rahmen der Vertragsabwicklung, Rechtsverfolgung und Pflege der Kundenbeziehungen erforderlich ist. BM-tech befolgt die einschlägigen Datenschutzbestimmungen.

§ 10 Abwerbungsverbot / Übernahme / Personalvermittlung

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt Mitarbeiter von BM-tech, welchen der Vertragspartner durch die bestehenden Geschäftsbeziehungen und Auftragsvergabe an BM-tech kennengelernt hat, abzuwerben. Eine Übernahme ist nur nach Absprache zwischen BM-tech und dem Vertragspartner möglich. Wird innerhalb von 24 Monaten nach Vergabe eines Einzelauftrags zwischen dem Vertragspartner oder ein im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen und einem Mitarbeiter von BM-tech begründet, so stellt dies eine honorarpflichtige Personalvermittlung dar. Das nach Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Vertragspartner und der betreffenden Person sofort fällige werdende Honorar beträgt 100 % des effektiven Bruttojahresgehaltes des abgeworbenen/übernommenen Mitarbeiters jedoch mindestens 35.000,-Euro.

Gleiches gilt für die Wieder- bzw. Weiterbeschäftigung von ausgeschiedenen Mitarbeitern der Firma BM-tech beim Vertragspartner über einen anderen Dienstleister während der ersten 12 Monate nach Beendigung des entsprechenden Auftrages zwischen dem Vertragspartner und der Firma BM-tech.

§ 11 Schriftform

Sämtliche Änderungen und Ergänzungen des Einzelvertrages bedürfen der Schriftform. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen von BM-tech erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn BM-tech hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt.

§ 12 Rechtswahl

Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus dem Einzelvertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

§ 13 Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung des Einzelvertragsverhältnisses entstehen, wird der Sitz von BM-tech, Ludwigshafen am Rhein, als Gerichtsstand vereinbart.

Abschnitt II: Zusätzliche Bedingungen für die Erbringung von Serviceleistungen und/oder die vereinbarte Lieferung von Hard- und Software.

Soweit BM-tech Serviceleistungen und/oder die Lieferung von Hard- und Software erbringt, gelten die nachfolgenden zusätzlichen Bedingungen für die Erbringung der Serviceleistungen und/oder die Lieferung von Hard- und Software.

§ 14 Vertragsgegenstand, Weisungsrechte

(1) Gegenstand ist die in den Einzelverträgen vereinbarte Erbringung von Serviceleistungen und/oder die in den Einzelverträgen vereinbarte Lieferung von Hard- und Software.

(2) Serviceleistungen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind insbesondere Neuinstallationen, Administration, Konfigurationen und Wartung von Hard- und Software.

(3) Weisungsrechte des Vertragspartners hinsichtlich der Durchführung des Einzelvertrages, insbesondere hinsichtlich der Serviceleistungen, bestehen nicht.

(4) Die Auswahl und Einteilung der zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter obliegt BM-tech. Dies betrifft insbesondere die Anordnung von Arbeitszeit und Überstunden, die Festlegung von Urlaub und die Überwachung der Arbeitsabläufe.

(5) Die Mitarbeiter von BM-tech treten in kein Arbeitsverhältnis zum Vertragspartner, auch nicht, wenn sie bei diesem vor Ort tätig werden.

§ 15 Umfang der Serviceleistungen

(1) Die von BM-tech zu erbringenden Serviceleistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage des jeweiligen Einzelvertrages oder einer nachträglichen schriftlichen Vereinbarung.

(2) Die Art und Weise der Erbringung der Serviceleistungen steht im Ermessen von BM-tech, es sei denn, im jeweiligen Einzelvertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Insbesondere kann BM-tech die Serviceleistungen vor Ort beim Vertragspartner oder telefonisch erbringen. Nach Absprache mit dem Vertragspartner können die Serviceleistungen auch per Fernwartung erbracht werden; für diesen Fall übernimmt BM-tech keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Fernwartungsleitungen außerhalb ihres Geschäftsbetriebes, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

(3) Die für die Erbringung von Serviceleistungen fix vereinbarten Termine sind für den Vertragspartner verbindlich. Wird ein vereinbarter Termin oder ein Auftrag vom Vertragspartner storniert oder gekündigt, ist er verpflichtet, die vereinbarte Vergütung einschließlich Auslagen zu entrichten, mit Ausnahme der ersparten Aufwendungen von BM-tech. BM-tech ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, das Angebot eines neuen Termins oder Auftrags anzunehmen.

§ 16 Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Soweit in den Einzelverträgen die Lieferung von Hard- und Software vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Vertragspartner selbst auf diesen über. Verzögert sich eine Lieferung durch Umstände, die der Vertragspartner zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

(2) Kommt der Vertragspartner im Fall der Lieferung von Hard- und Software in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist BM-tech berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners angemessen einzulagern.

§ 17 Gewährleistung

Soweit aufgrund der nach dem Einzelvertrag zu erbringenden Leistung Gewährleistungsvorschriften Anwendung finden, gelten folgende Bestimmungen:

(1) Mängel an der gelieferten Hard- bzw. Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von BM-tech innerhalb der Mängelhaftungsfrist von einem Jahr beginnend mit der Ablieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Vertragspartner behoben. Dies geschieht nach Wahl von BM-tech durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch die Lieferung einer mangelfreien Hard- bzw. Software (Ersatzlieferung).

(2) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl den Preis herabsetzen, vom Vertrag zurücktreten, Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche regeln sich nach § 7 dieser Bedingungen. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadenersatz nicht aus.

(3) Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn BM-tech hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von BM-tech verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

§ 18 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Bei der Lieferung von Hard- bzw. Software wird der Vertragspartner die gelieferte Hard- bzw. Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere auf die Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen BM-tech innerhalb weiterer 8 Werktage schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.

(2) Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der in Absatz 1 dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.

(3) Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die gelieferte Hard- bzw. Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

§ 19 Eigentumsvorbehalt

(1) Im Fall der Lieferung von Hard- bzw. Software behält sich BM-tech das Eigentum an der dem Vertragspartner gelieferten Hard- bzw. Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Einzelvertrag vor (im Folgenden: „Vorbehaltsware“). Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich BM-tech nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.

(2) BM-tech ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Absatz 4 vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist.

(4) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Vertragspartner BM-tech unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Vorbehaltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, BM-tech die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner BM-tech für den entstandenen Ausfall.

(5) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt alle Forderungen an BM-tech ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen. BM-tech nimmt die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur bis zu der Höhe des dem Vertragspartner von BM-tech in Rechnung gestellten Wertes der Vorbehaltsware. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von BM-tech, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. BM-tech wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(6) Eine etwaige Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware nimmt der Vertragspartner stets für BM-tech vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht BM-tech gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwirbt BM-tech das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Der Vertragspartner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für BM-tech.

(7) BM-tech verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.